Dieses neue Portal informiert Sie schnell und unkompliziert über die aktuelle staatliche Förderung
der BafA für Pelletheizungen und Solaranlagen, welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ausbezahlt werden.
Grundsätzlich werden von der BafA nur förderfähige Anlagen im Gebäudebestand gefördert. In der
nachfolgenden Tabelle finden Sie die aktuelle Förderung für Pelletkessel ohne Solaranlage.
Herzlich Willkommen
Informieren Sie sich über die staatlichen Förderungen in 2012
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Preiswert: Pelletheizungen und Solaranlagen
Förderanträge für Pelletheizungen und Solar
Die BafA-Förderampel
Kontakt zur BafA:
Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn
Tel.: (06196) 908 625 - Fax. (06196) 908 800
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Worum geht es in diesem Portal?
Auf den neuen Seiten von bafa-förderung.de pelletförderung.de bzw. solaranlagen-förderung.de sollen interessierte Verbraucher von Holzpelletheizungen und
Solaranlagen schnell und bequem Informationen über BafA Zuschüsse erhalten. Es gibt zahlreiche Zuschüsse von der BafA für Pelletheizungen und Solaranlagen
in 2012. Die Solarförderung der BafA 2012 ist sehr interessant in Verbindung mit der Förderung für eine Pelletheizung.
Förderung Pelletheizung 2012 oder die Förderung Solaranlage 2012 ist durch die BafA so gut wie gesichert. Fördermittel
Pelletheizung 2012 bzw. Fördermittel Pelletheizungen 2012 werden auf diesen Seiten ausführlich erklärt. Hier geht es um Zuschüsse für
Pelletkessel 2012 und Zuschüsse für Pelletheizungen 2012. Geld vom Staat für die Förderung von Pelletheizung, Pelletkessel und Solaranlage.
Die Pelletkesselförderung der BafA fördert die Anschaffung einer Pelletheizung über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuschüsse der BafA
2012 werden in der Regel sehr schnell nach der Fertigstellung der Pelletsheizung oder Solaranlage ausbezahlt - sofern u.a. die Förderkriterien eingehalten
werden. Das Marktanreizprogramm der BafA kurz MAP fördert durch einen finanziellen Zuschuss den Einbau einer Pelletheizung und/oder Solaranlage. Weitere
Interessante Förderungen gibt es auch von der Kreditanstalt für Wiederaufbau kurz KfW. Die KfW fördert ebenfalls den Einbau einer Pelletheizung. Hier gibt
es verschiedene Programme welche einer Zuschuss Förderung entsprechen oder einem zinsgünstigen Kredit. Die KfW Kredite 2012 werden durch die
Hausbank vor Ort beantragt. Auf dieser Seite finden Sie auch die amtlichen Förderanträge 2012 für die Beantragung der staatlichen Zuschüsse.
In Kombination mit einer Solaranlage für die Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung
gibt es weitere interessante Fördermittel von der BafA. Für eine 15 kW Pelletheizung inkl. Kombi-
Pufferspeicher und 11 m² Solarkollektoren gibt es schon einen Zuschuss von 3.990 €.
1. Warum fördert der Staat "Erneuerbare Energien" ?
Ein zentrales Ziel der Förderung ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken
und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.
2. Was wird gefördert ?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) fördert die Errichtung und Erweiterung von:
•
Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung
•
Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche zur kombinierten Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung auf Ein- und
Zweifamilienhäusern mit großen Pufferspeichern (mind. 100 Liter / m² Kollektorfläche)
•
automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW
Hinweis: Leider sind Anlagen in oder auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht förderfähig. Es sind nur solche Anlagen förderbar,
die einem Gebäude dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor
dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).
3. Wer kann gefördert werden ?
•
Privatpersonen
•
freiberuflich Tätige
•
kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften,
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll.
4. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?
Die Investitionszuschüsse durch die BafA (Basisförderung und ggf. zusätzlich mit Bonusförderung) können erst nach der Herstellung der
Betriebsbereitschaft der Anlage beantragt werden!
Achtung: Anträge von freiberuflich Tätige oder Unternehmen sind vor dem Vorhabensbeginn zu stellen !
Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als
Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor
Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die
Regelungen der KfW.
5. Was muss im Hinblick auf die BafA-Förderung beachtet werden ?
Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben.
Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der
Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben
zu dürfen.
Nicht gefördert werden:
•
Eigenbauanlagen und Prototypen
•
Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen
6. Ist die BafA-Förderung mit KfW-Förderprogramme kumulierbar ?
Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer BAFA-Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig, sofern eines der folgenden KfW-Programme in
Anspruch genommen wird:
•
„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Kredit, Programmnummer 151)
•
„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Zuschuss, Programmnummer 430)
•
„Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Effizienzhaus)
•
„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Effizienzhaus)
Dies gilt nur, soweit eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorliegt.
Ein Kumulierungsverbot liegt hingegen bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der folgenden KfW-Förderprogramme vor:
•
„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Kredit, Programmnummer 152)
•
„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Investitionszuschuss, Programmnummer 430)
•
„Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)
•
„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
7. Welche Solaranlagen sind durch die BafA förderfähig ?
Förderfähig sind Solarkollektoranlagen
•
zur Raumheizung
•
zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
•
zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung
Hinweis: Leider sind Solarkollektoranlagen auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig
Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler
ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 qm oder Flachkollektoren ab 30 qm ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen
einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/qm bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erbringt (Herstellernachweis nach DIN EN
12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.
Solarkollektoren, für die ab dem Jahr 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt ist oder erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische
Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens Solar Keymark eine
Fördervoraussetzung.
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte
Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 qm bei einem Einsatz von
Flachkollektoren und 7 qm bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
•
40 Liter bei Flachkollektoren
•
50 Liter bei Vakuumröhrenkollektoren
•
100 Liter bei Solarkollektoranlagen > 40 qm Bruttokollektorfläche
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen,
dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
Förderfähig sind nur Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Es gelten die Ausführungsbestimmungen des BMU vom 17. April 2007 zu
Nr. 7.3 und 9.2.1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.
11. Wie ist das Verfahren zur Antragstellung ?
Anträge zur Solar- und oder Pellet-Basisförderung ggf. mit zusätzlichen Bonusförderung sind innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen worden sein.
Ausnahme: Anträge von freiberuflich Tätige oder Unternehmen sind vor dem Vorhabensbeginn zu stellen !
Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit
Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:
•
Nachweis der Betriebsbereitschaft (Tag, Monat, Jahr) der Anlage,
•
Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung),
•
Nachweis über die errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung oder Wohnfläche,
•
die bei den einzelnen Förderungen zusätzlich geforderten Nachweise (Fachunternehmererklärung gemäß BAFA-Muster, Nachweis über den
hydraulischen Abgleich usw.)
Die vom BAFA vorgeschriebenen Vordrucke sind zu verwenden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben
angeführten Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.
Weitere Informationen, Formulare usw. direkt auf www.bafa.de.
12. Allgemeines zur BafA-Förderung:
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn
Tel.: (06196) 908 625 - Fax. (06196) 908 800 - Internet: http://www.bafa.de
Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus
dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen
vorzulegen.
Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.
Anwendungsbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 12. Juli 2010 in Kraft. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien
in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig. Für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller kommen diese Richtlinien erst mit dem Tag der
Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Änderungen werden vorbehalten. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer bundesweiten Nutzungspflicht für erneuerbare Energien erfolgt eine Anpassung der Förderrichtlinien.
Quelle: Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.
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Stand: 09.03.2012